So richtig neu ist das nicht, doch kaum jemand kennt wohl den Wortlaut der Ausführungsverordnung (AV) zum § 31a BtmG in Berlin, in der es im Abschitt 2 heißt:
„Bezieht sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana zum gelegentlichen Eigenverbrauch in einer Bruttomenge von nicht mehr als 10 (zehn) Gramm, so ist das Ermittlungsverfahren grundsätzlich einzustellen.“
Den ganzen Text mit allen Ausnahmen und den Fällen, in denen auch bis zu 15 Gramm geduldet werden, lest Ihr in den „Lichtenrader Notizen“ oder im im Amtsblatt für Berlin Nr. 23 vom 11.06.2010, Seite 868 ff.
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